Eine objektiv unrichtige Diagnose ist nach der Rechtsprechung noch nicht per se ein Behandlungsfehler. Ein Diagnoseirrtum/Diagnosefehler kann nur dann als Behandlungsfehler gewertet werden, wenn ein Arzt eindeutige Symptome nicht erkennt oder falsch deutet. Ebenso liegt ein Behandlungsfehler dann vor, wenn ein Arzt deshalb zu einer unrichtigen Diagnose gelangt, weil er eine notwendige Befunderhebung unterlassen hat (BGH, Urt. v. 13. Februar 1998 - VI ZR 242/96; BGHZ 138, 1 ff.).
Diagnosefehler festgestellt?
Haben Sie einen Verdacht, dass Ihnen ein Diagnosefehler unterlaufen oder bei Ihnen eine Fehldiagnose gestellt worden ist? In unserer Kanzlei in Hannover können wir gemeinsam Diagnose auf Fehler prüfen, durchsprechen und ggf. auch diese vor Gericht für Sie vertreten.
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Marc Chérestal