Der Apotheker nimmt im Medizinrecht eine Zwitterstellung ein, denn er betreibt zum einen ein Handelsgewerbe (Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln), zum anderen ist er Freiberufler, was durch die persönliche Leitung der Apotheke „in eigener Verantwortung“ in § 7 ApoG hervorgehoben wird. Das Apothekenrecht umfasst Fragen zum Berufsrecht für Apotheker (BO), zur Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), aber auch zum Arzneimittelrecht.