Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22.10.1987 (BGBl. I S. 2316) regelt die Vergütung der Zahnärzte bei der Behandlung von Privatpatienten. Sie betrifft also grundsätzlich nicht die Behandlung von Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung, die die zahnärztliche Leistung einschließlich kieferorthopädischer Behandlung als Sachleistung erhalten (§§ 28 Abs. 2, 29 SGB V). Die GOZ enthält Bestimmungen zur Berechnungsfähigkeit zahnärztlicher Leistungen und verpflichtet den Zahnarzt (gleich einem Arzt) zur persönlichen Leistungserbringung. An den allgemeinen Teil der GOZ schließt sich das zahnärztliche Gebührenverzeichnis an, welches in
- allgemeine zahnärztliche Leistungen (Abschnitt A)
- prophylaktische Leistungen (Abschnitt B)
- konservierende Leistungen (Abschnitt C)
- chirurgische Leistungen (Abschnitt D)
- Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums (Abschnitt E)
- prothetische Leistungen (Abschnitt F)
- kieferorthopädische Leistungen (Abschnitt G)
- die Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (Abschnitt H
- funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (Abschnitt J)
- implantologische Leistungen (Abschnitt K) und
- Zuschläge für bestimmte zahnärztlich-chirurgische Leistungen (Abschnitt L)
gegliedert ist.